Statuten

Landschaftsschutzverband Vierwaldstättersee (LSVV)

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Art. 1
Name

Unter dem Namen "Landschaftsschutzverband Vierwaldstättersee" (LSVV) besteht ein Verein gemäss Art. 60 ZGB mit Sitz in Luzern.

Art. 2
Zweck und Verbandsgebiet

Der LSVV verfolgt folgende Ziele:

  1. Erhaltung der Landschaft und der Ortsbilder, sowie der Natur- und Kulturdenkmälerim Gebiet des Vierwaldstättersees als Objekt von nationaler Bedeutung gemäss Bundesinventar;

  2. gegenseitige Abstimmung des Landschaftsschutzes in den Uferkantonen;

  3. Schutz des Vierwaldstättersees, seines Grunds, seines Wassers, seiner Ufer, seiner Pflanzen und Tiere;

  4. Bewahrung der Seeufer und der Landschaft vor Verunstaltung und untragbaren Eingriffen, sowie Behebung vorhandener Schäden;

  5. Pflege der Landschaft, Schaffung von Landschaftsschutz- und Naturschutzgebieten, sowie von Aussichtspunkten;

  6. Erhaltung und Erschliessung von Uferpartien zur öffentlichen Benützung und Sicherung eines tragbaren Erholungsbetriebs;

  7. Bekämpfung des Lärmes und anderer lästiger Einwirkungen im, am, auf und über dem See;

  8. Unterstützung anderer Bestrebungen, die dem Schutze der Landschaft und der Ortsbilder, sowie der Natur- und Kulturdenkmäler im Gebiet des Vierwaldstättersees dienen;

  9. Weckung des Verständnisses für Natur und Landschaft.


Das Verbandsgebiet umfasst die BLN-Objekte Nr. 1606 (Vierwaldstättersee mit Kernwald, Bürgenstock und Rigi) und Nr. 1605 (Pilatus) des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) sowie die angrenzende Landschaft im Einzugsgebiets des Vierwaldstättersees in den Kantonen Uri, Schwyz, Nidwalden, Obwalden und Luzern.

Unter Landschaft wird gemäss der Europäischen Landschaftskonvention vom 1. März 2004 der Raum sowohl ausserhalb (Berge, Land, Wald und Gewässer) als auch innerhalb der Bauzonen (Ortsbilder, Siedlungen mit Industriezonen und Infrastrukturen)verstanden.

Art. 3
Mittel

Seine Ziele sucht der LSVV zu erreichen durch:

  1. Zusammenarbeit mit den Kantons-, Bezirks- und Gemeindebehörden der an den Vierwaldstättersee grenzenden Kantone;

  2. Zusammenwirken mit zielverwandten Organisationen;

  3. Mitwirkung bei Erlass und Revision der Richt-, Regional-, Orts-, Zonen- und Nutzungspläne im Rahmen der Raumplanung;

  4. Überwachung der nachteiligen Veränderungen in der Seelandschaft;

  5. Eingaben und Vorschläge an die kantonalen und kommunalen Behörden und Beratung von Privaten;

  6. Einsprachen und Beschwerden bei Planverfahren, Bewilligungen oder schwerwiegenden Eingriffen an die zuständigen Behörden;

  7. Beschaffung von Finanzen und Ausrichtung von Beiträgen;

  8. Aufklärung und Werbung bei der Bevölkerung;

  9. Andere geeignete Mittel.

Art. 4
Mitgliedschaft

Mitglieder können werden:

a) Natürliche Personen;

b) Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

Der Vorstand entscheidet über Aufnahmegesuche aufgrund einer Beitrittserklärung.
Der Vorstand kann Mitglieder, die dem Verbandszweck zuwiderhandeln oder den Verband schädigen, ausschliessen.

An der GV wird über Ein- und Austritte von Mitgliedern orientiert.

Art. 4 a
Beirat


Kantone, Einwohner- und Korporationsgemeinden, Bezirke, Tourismusverbände und -unternehmen, können dem Beirat angehören.
Für den Beirat wird jährlich eine Veranstaltung durchgeführt. Diese dient der Information über die Verbandstätigkeit sowie der Vernetzung und Kontaktpflege. Der
Beirat kann Rückmeldungen zu strategischen und verbandspolitischen Fragen geben. Mitglieder des Beirats zahlen einen jährlichen Unterstützungsbeitrag, der von der GV
festgelegt wird und allenfalls nach Einwohnerzahl oder ähnlichen Kriterien abgestuft werden kann.

Art. 5
Finanzierung


Die für die Verbandstätigkeit erforderlichen Mittel werden beschafft durch:

a) Mitgliederbeiträge und Unterstützungsbeiträge der Beiratsmitglieder;

b) Schenkungen;

c) Zuwendungen von Staat, Gemeinden oder Dritten;

d) Sammlungen, Lotterien oder andere Veranstaltungen.

Für die finanziellen Verpflichtungen des LSVV haftet nur das Vermögen des Verbands.

Art. 6
Organe


Die Organe des LSVV sind:

a) die Generalversammlung;

b) der Vorstand;

c) die Geschäftsleitung;

d) kantonale Arbeitsgruppen;

e) die Revisionsstelle.


Art. 7
Die Generalversammlung


Die ordentliche Generalversammlung tritt alljährlich im ersten Halbjahr zusammen und ist zuständig für folgende Geschäfte:

a) Entgegennahme des Jahresberichts;

b) Abnahme der Jahresrechnung und des Berichts der Revisionsstelle, Entlastung des Vorstands und der Geschäftsleitung;

c) Orientierung über Jahresprogramm;

d) Festsetzung der Jahresbeiträge. Sie kann für Mitglieder unter 25 Jahren reduzierte Jahresbeiträge festsetzen;

e) Festsetzung der Unterstützungsbeiträge der Beiratsmitglieder;

f) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre; eine Wiederwahl ist möglich;

g) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands, der Revisionsstelle oder eines Mitglieds, die 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten/bei der Präsidentin eingereicht werden;

h) Statutenänderung;

i) Auflösung des Verbands.

Der Vorstand kann eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Er hat das innert zwei Monaten zu tun, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich und unter Angabe des Verhandlungsgegenstands mit Antrag verlangt. Zu den Generalversammlungen ist mindestens 20 Tage vorher auf schriftlichem Wege einzuladen.


Art. 8
Der Vorstand


Der Vorstand besteht aus 8 bis 15 Mitgliedern. Jeder Anliegerkanton ist mindestens mit einer Ansprechperson im Vorstand vertreten. Die Präsidentin/der Präsident wird durch die Generalversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selber. Der Präsident/die Präsidentin oder der Vizepräsident/die Vizepräsidentin und ein weiteres Vorstandsmitglied zeichnen kollektiv zu zweien. In dringenden Fällen (z.B. bei Einreichung von Einsprachen oder Rechtsmitteln) sind der Präsident/die Präsidentin oder der Vizepräsident/die Vizepräsidentin einzelzeichnungsberechtigt.


Art. 9
Aufgaben und Befugnisse des Vorstands


Der Vorstand befasst sich mit allen Geschäften, für die nicht die Generalversammlung zuständig ist. Er legt das Tätigkeitsprogramm des Vereins fest. Er wählt die Geschäftsleitung und die Mitglieder der kantonalen Arbeitsgruppen. Er bestellt für bestimmte Sachgebiete ständige oder temporäre Kommissionen. Die Vorstandsmitglieder und die vom Vorstand gewählten Personen haben Anspruch auf Vergütung der Auslagen. Der Vorstand kann Honorare für Fachberatungen beschliessen.


Art. 10
Geschäftsleitung


Der Geschäftsleitung gehören der Präsident/die Präsidentin, der Vizepräsident/die Vizepräsidentin sowie weitere vom Vorstand zu bestimmende Mitglieder an. Die Geschäftsleitung übernimmt in dringenden Fällen Aufgaben des Vorstands und holt nachträglich dessen Zustimmung ein.


Art. 10 a
Kantonale Arbeitsgruppen


Den kantonalen Arbeitsgruppen gehören die Vorstandsmitglieder aus den jeweiligen Kantonen sowie weitere vom Vorstand gewählte Personen an. Sie befassen sich mit den Vereinszielen in ihrem Kantonsgebiet. Sie können Anträge an den Vorstand richten. Im Bedarfsfall kann ein Mitglied einer kantonalen Arbeitsgruppe ein Vorstandsmitglied aus dem betreffenden Kanton an Vorstandssitzungen vertreten.


Art. 11
Revisionsstelle


Die Revisionsstelle besteht aus zwei Revisoren und einem Ersatzmitglied.
Die Revisoren besorgen die Prüfung der Jahresrechnung und überwachen die Rechnungsführung.
Über das Ergebnis reichen sie der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag ein.


Art. 12
Statutenrevision


Die Statuten können durch die Generalversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder geändert werden.


Art. 13
Auflösung


Die Auflösung des Verbands durch die Generalversammlung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung des Verbands fällt das Vermögen an eine andere gemeinnützige Institution mit gleichem oder ähnlichem Zweck mit Sitz in der Schweiz.


Art. 14
Schlussbemerkung


Soweit diese Statuten keine Vorschriften enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Art. 60 ff ZGB.


Art. 15
Inkrafttreten


Vorstehende Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 12. Mai 1984 in Brunnen durchberaten und angenommen und anlässlich der Generalversammlungen
vom 19. Mai 1990 und vom 1. Juni 1996, beide in Flüelen, sowie anlässlich der Generalversammlung vom 27. Mai 2010 in Brunnen und der Generalversammlung vom 5. Juni 2014 in Luzern revidiert. Sie treten sofort in Kraft.


Brunnen/Flüelen/Luzern, 12. Mai 1984 / 19. Mai 1990 / 1. Juni 1996 / 27. Mai 2010 /
5.Juni 2014
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